Inkasso – Dr. Rochus Schmitz/Thomas Denno

Sie sind im Zweifel, ob Sie Ihre Forderung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen einziehen lassen wollen? Der Einzug durch einen Rechtsanwalt hat  jedenfalls zwei unbestreitbare Vorteile:

– Zunächst haben Sie es – vom ersten Anschreiben an die Gegenseite bis zum letztinstanzlichen Urteil (zu dem es idealerweise nicht kommen sollte!) –  mit nur einem Partner zu tun. Denn spätestens, wenn eine Klage erhoben oder ein gerichtliches Mahnverfahrens eingeleitet werden muss, ist das gewerbliche Inkassounternehmen mit seinen Möglichkeiten am Ende und muss mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten. Dessen Kosten kommen dann zu denen des Inkassounternehmens hinzu, ohne dass die Kosten aufeinander angerechnet werden könnten.  Erstattungsfähig, d.h. von der Gegenseite „einzutreiben“  sind die Kosten eines Inkassounternehmens im übrigen nur bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltskosten, so dass die darüber hinausgehenden Kosten möglicherweise bei Ihnen „hängenbleiben“.

– Nur der Rechtsanwalt ist qualifiziert zu überprüfen, ob die Voraussetzungen von Fälligkeit und Verzug vorliegen sowie die Voraussetzungen, um eine erforderliche Zahlungsklage zu erheben.

Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung erstellen wir normalerweise am Tag des Auftragseingangs; am schnellsten geht es, wenn Sie uns dazu per Email alle Unterlagen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt (Ihre Kontakt- und Geschäftsdaten; Verträge; Rechnungen; Daten des Schuldners) und, soweit vorhanden Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen und die bisherige Korrespondenz mit dem Schuldners, überlassen.

Ansonsten – je nach Ihrer Weisung –  beantragen wir am selben Tag den Erlass eines Mahnbescheids und führen das gerichtliche Mahnverfahren durch. Schließlich betreuen wir die zwangsweise Durchsetzung Ihrer Forderung und überwachen die Zahlungseingänge.

Wenn Ihre Forderung erfolgreich beigetrieben werden kann, entstehen Ihnen keine Kosten; diese hat der Schuldner aufgrund seines Zahlungsverzuges zu tragen. Wenn wir Ihre Forderung nicht beitreiben können, haben Sie zunächst die entstandenen Kosten selber zu tragen; über die Höhe der konkret entstehenden Kosten informieren wir Sie selbstverständlich, bevor wir sie verursachen!